Gesetzliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
Die vegetationsarme Zeit im Herbst und Winter ist die beste Zeit, um Sträucher und Hecken auf Stock zu setzen oder Bäume zu fällen. Zum 1. Oktober endet auch die Fällverbotsfrist (1. März bis 30. September), die im Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist.
Demnach dürfen Bäume, Knicks, Hecken, Gebüsch und sonstige Gehölze nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dies gilt auch für Gehölze, die nicht durch spezielle Baumschutzverordnungen von Städten und Gemeinden geschützt sind. Ausnahmen während der Vegetaionszeit sind zu beantragen und hinreichend zu begründen. Das Verbot gilt nicht für Bäume, die in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gartenbauwirtschaftlich bzw. erwerbsgärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.
Pflegemaßnahmen das ganze Jahr möglich - Und Ihr MR hat die Profis dazu
Ausgenommen sind auch wie bisher fachgerecht durchgeführte schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Gartenhecken zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese sind weiterhin das ganze Jahr über erlaubt.
Deshalb sind unsere Profis auch das ganze Jahr über im Einsatz, um auf öffentlichen Flächen, bei Firmen und Privathaushalten Hecken und Sträucher in Form zu schneiden oder gefährliche oder störende Äste von Bäume zu entfernen.